Satzung der Kunst- und Kulturbühne Hirschaid e.V.

Vorbemerkung

 

Wenn möglich wurde bei der Abfassung der Satzung eine geschlechtneutrale Formulierung verwendet. Dies war jedoch nicht immer möglich. Insbesondere zur leichteren Lesbarkeit wurde jedoch auf Doppelbezeichnungen verzichtet. Die jeweils gewählte Bezeichnung schließt die weibliche und männliche Form mit ein.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturbühne Hirschaid e. V.“ und hat seinen Sitz in Hirschaid. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck/Zielsetzung

 

1.  Zweck/Zielsetzung des Vereins:

 

  • Unterstützung des Marktes Hirschaid bei der Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere im Schloss Sassanfahrt
  • Unterstützung des Marktes Hirschaid bei der Betreuung des Museums Alte Schule Hirschaid und des Museums Tropfhaus Sassanfahrt

 

  • Fortführung der Schriftenreihe „Heimatkundliche Blätter für Hirschaid“
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Eigenregie (z. B. Konzerte, Ausstellungen, Seminare, Vorträge, Freilichtspiele...)

 

 

2. Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Vermögen dient ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat Vollmitglieder und Fördermitglieder.

(2) Fördernde Mitlieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie haben kein aktives oder passives Stimmrecht.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss
  • Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
  • Tod bzw. Erlöschen (juristische Personen).

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluß des Vorstands oder auf Antrag eines zehnten Teils der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Datenübermittlung mit mindestens vierwöchentlicher Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • die Behandlung von Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung,
  • die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vorstands, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • eine Festsetzung oder Änderung der Beiträge,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 6 Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins; sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer. Die Vorstandschaft kann um bis zu 4 Beisitzende erweitert werden. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten de Verein je alleine im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter den Verein nach außen nur dann vertreten dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Die Vorstandschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  4. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung und ist ehrenamtlich tätig. Sie wird im Sinne des Vereinszweckes tätig und
  • führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung
  • legt den Einsatz der Vereinsmittel fest
  • entwirft den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr
  • vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft diese ein, erstellt die Tagesordnung
  • regelt die Personalangelegenheiten

Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise einsetzen und natürliche Personen zur wissenschaftlichen Leitung beauftragen.

     5. Die Jahresrechnung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft.

 

§ 7 Niederschriften

 

Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Versammlung, die Zahl der Mitglieder, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, könne sie verlangen, dass dies vermerkt wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 8 Wirtschaftsführung

 

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch

          - Mitgliedsbeiträge

          - Spenden und Zuwendungen

          - sonstige Erträge

       2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung festgelegt.

       3. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte des Vereins Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die                    Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gesamtvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Hirschaid. Der Markt Hirschaid wird die daraus resultierenden Mittel für kulturelle Zwecke verwenden.

 

 

 

§ 10 Inkrafttreten

            

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Hirschaid, den 29. Mai 2006, geändert am 23. Mai 2016 

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